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Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Combulex BV - Vianen

Artikel 1: Allgemeines:

1.1             Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, die Combulex B.V. mit Sitz in

                  Vianen (Niederlande), im folgenden „Verkäufer" genannt, mit einem Vertragspartner, im

                  folgenden „Käufer" genannt, der in der Ausübung eines Berufs oder einer        

                  Firma handelt, abgeschlossen werden.

                  Abweichungen von diesen Bedingungen sind in gemeinsamer Absprache möglich und

                  bedürfen der Schriftform.

1.2             Diese Bedingungen gelten für alle Verträge von Verkäufer, wobei Verkäufer sich

                  verpflichtet, Sachen und/oder Dienste zu liefern.

1.3             Eventuelle Einkaufs- oder andere Bedingungen, deren sich Käufer bedient, verpflichten

                  Verkäufer nicht, es sei denn, Verkäufer hat diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

1.4             Kaufmännische Fachausdrücke, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und anderweitig

                  verwendet werden, sind gemäß den von der Internationalen Handelskammer ausgestellten

                  Internationalen Regeln für die Auslegung von kaufmännischen Fachausdrücken (ICC

                  Incoterms), wie diese zum Zeitpunkt des Vertragssschlusses gelten, auszulegen, sofern

                  sie mit diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht im Konflikt stehen.

Artikel 2:Vertrag:

2.1            Angebote, Preislisten und übrige Mitteilungen von Verkäufer binden diesen nicht.

                 Verträge mit Käufer kommen erst nach deren schriftlicher Bestätigung durch Verkäufer

                 zustande.

2.2            Bei einer Differenz zwischen der Bestellung von Käufer und der schriftlichen Bestätigung

                 von Verkäufer ist ausschließlich die Bestätigung von Verkäufer bindend.

2.3            Wurde mündlich (u. a. telefonisch) bei einem der Mitarbeiter von Verkäufer bestellt, so gilt

                 die Bestellung erst dann von Verkäufer akzeptiert und der Vertrag als zustande gekommen,

                 wenn Verkäufer dem Käufer nicht binnen einer hierunter genannten Frist wissen ließ, die

                 Bestellung nicht oder nicht in der erfolgten Weise zu akzeptieren:

                  a.                   bei Lieferung aus Vorrat: binnen zehn Werktagen nach der Bestellung;

                  b.                   bei einer nicht unter a. fallenden Lieferung binnen vier Wochen nach der 

                                        Bestellung.

2.4            Verkäufer ist, wenn nach seinem vernünftigen Urteil die finanzielle Lage von Käufer einen

                 Anlass dazu gibt, berechtigt, von Käufer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu

                 verlangen und in Erwartung dieser die gesamte oder partielle Ausführung des Vertrages

                 auszusetzen. Bleibt diese Vorauszahlung aus oder wird diese Sicherheit nicht dem

                 vernünftigen Verlangen von Verkäufer gemäß verschafft, so ist Verkäufer berechtigt, den

                 Vertrag außergerichtlich mittels einfacher schriftlicher Erklärung aufzulösen,

                 unbeschadet des Rechts von Verkäufer auf Schadenersatz, wenn dafür Bedingungen

                 vorliegen, und ohne dass Käufer Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.

2.5            Alle Ergänzungen, Änderungen und genaueren Vereinbarungen des Vertrages bedürfen für

                 ihre Gültigkeit der Schriftform.

2.6            Die Sachen werden unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen für Maße, Mengen und

                 Gewichte verkauft und geliefert, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes

                 vereinbart.

2.7            Für Fehler in Abbildungen, Maßen, Gewichten und Qualitäten und/oder Preisen/Preislisten

                 ist Verkäufer nicht haftbar.

Artikel 3: Höhere Gewalt:

3.1            Erweist sich nach dem Zustandekommen eines Vertrages, dass die Ausführung infolge

                 höherer Gewalt für Verkäufer beschwerlich oder unmöglich wird, so ist er berechtigt, die

                 Aufträge, sofern diese noch der Ausführung harren, nach seiner Wahl entweder aufzulösen

                 oder deren Ausführung auszusetzen, wobei

                 Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Falls so schnell wie möglich

                 darüber unterrichtet wird.

3.2            Unter höherer Gewalt wird verstanden: eine Leistungsstörung auf Seiten von

                 Verkäufer, die ihm nicht angelastet werden kann. Von einer solchen Leistungsstörung ist

                 die Rede, wenn sie ihm nicht zuzuschreiben ist und auch kraft Gesetzes, Rechtshandlungen

                 oder im Geschäftsverkehr geltender Auffassungen nicht auf seine Rechnung kommt.

3.3            Unter höherer Gewalt gelten auf jeden Fall die folgenden Umstände, wobei die Aufzählung

                 nicht limitativ ist:

               -     Naturkatastrophen und Krankheiten epidemischen Charakters;

               -     Kriege, internationale oder nationale bewaffnete Konflikte und Vorbereitungen dazu;

               -     Maßnahmen inländischer, ausländischer oder supranationaler Behörden, wozu unter

                     anderem Beschlüsse zur Einfuhrkontingentierung gehören

               -     Einstellung der Zulieferung notwendiger Teile, Materialien, Rohstoffe und/oder

                     Halberzeugnisse;

               -     Blockade oder Behinderung von Transportstrecken, wozu auch Staus gehören;

               -     Streiks oder Unruhen und  Ausfall der Versorgung durch Versorgungsunternehmen.

 

3.4          Mit höherer Gewalt gleichgestellt werden unvorhergesehene Umstände in Bezug auf

               Personen und/oder Materialien, deren Verkäufer sich bei der Ausführung des Vertrags

               bedient, wodurch die Ausführung unmöglich oder derart beschwerlich und/oder

               unverhältnismäßig teuer wird, dass die pünktliche

               Einhaltung des Vertrags angemessenerweise nicht von Verkäufer gefordert werden kann.

 

3.5          Ist Verkäufer beim Eintritt einer Situation höherer Gewalt seinen Pflichten bereits teilweise

               nachgekommen, so ist er berechtigt, das bereits Gelieferte gesondert in Rechnung zu stellen,

               und ist Käufer verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als betreffe es eine gesonderte

               Transaktion.

Artikel 4: Lieferfrist:

4.1          Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr.

4.2          Unbeschadet des in Art. 3 Bestimmten und auch außerhalb eines Falls von höherer Gewalt

               gibt eine Überschreitung der ungefähren Lieferfrist Käufer kein Recht auf Auflösung des

               Vertrags oder auf  Schadenersatz, es sei denn, Käufer weist Vorsatz oder grobe

               Fahrlässigkeit auf Seiten von Verkäufer nach.

Artikel 5: Qualität und Garantie:

5.1          Verkäufer handelt ausschließlich mit Materialien, die aus diversen Gründen ausgemustert

               sind und daher den normalerweise zu stellenden Qualitätsnormen nicht genügen. Verkäufer

               akzeptiert daher keinerlei Garantiepflicht hinsichtlich der Qualität der verkauften und

               gelieferten Sachen.

               Wie bei Verträgen über solche sogenannte Sachen zweiter Wahl üblich, gilt, dass die Güter

               beim Verlassen des Lagerortes unwiderruflich abgenommen und in dem Zustand, in dem sie

               sich zu diesem Zeitpunkt befinden, akzeptiert sind, unbeschadet des hierunter in Art. 5.2

               Bestimmten.

 

5.2          Käufer hat das Gelieferte unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen von

               dem Vereinbarten zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen sind binnen zehn Werktagen

               nach dem Datum der Lieferung schriftlich bei Verkäufer einzureichen. Nach Ablauf der

               obengenanten Frist gilt das Gelieferte als von Käufer unwiderruflich und bedingungslos

               angenommen.

 

5.3          Ist die Reklamation von Käufer unter Berücksichtigung des hierüber Bestimmten begründet,

               so hat Käufer die Wahl aus einer erneuten Lieferung oder, im Falle einer zurechenbaren

               Leistungsstörung auf Seiten von Verkäufer trotz ordentlicher schriftlicher Inverzugsetzung

               durch Käufer, der vollständigen oder partiellen Lösung des Vertrags. Käufer hat mangelhafte 

               Sachen zur Verfügung von Verkäufer zu halten.

 

5.4          Verkäufer garantiert nicht und gilt auch nicht als garantiert zu haben oder dafür einzustehen,

               dass das Gekaufte für den Zweck, für den Käufer es zu bearbeiten, verarbeiten, nutzen oder

               nutzen zu lassen wünscht, geeignet ist. Dies gilt unter Berücksichtigung des unter 5.1

               Bestimmten. Muster werden nur als Andeutung verschafft.

5.5          Weder Verkäufer noch dessen Mitarbeiter oder von Verkäufer eingeschaltete Dritte haften

               für von Käufer oder Dritten in Bezug auf eine Lieferpflicht, die Ablieferung von Sachen, die

               gelieferten Sachen selbst,  deren Nutzung oder irgendwelche eventuellen Arbeiten oder

               Empfehlungen erlittene Schäden.

Artikel 6: Abnahme, Transport, Entladung:

6.1          Verkaufte Sachen werden ab Lager geliefert, es sei denn, Parteien haben ausdrücklich ein

               anderes vereinbart.

6.2          Stehen die Sachen zur Abnahme durch Käufer bereits, so ist Käufer zur unverzüglichen

               Abnahme verpflichtet, ungeachtet der vereinbarten Art von Transport und Lieferung. Eine

               Nichteinhaltung dieser Pflicht gibt Verkäufer das Recht, die Sachen auf Rechnung und Gefahr

               von Käufer einzulagern bzw. im Lager zu halten und Käufer in Rechnung zu stellen, ohne

               dass danach eine Bezahlung wegen noch nicht erfolgter Abnahme verweigert werden kann.

 

6.3         Erfolgt der Transport im Auftrag von Verkäufer, so sind die Sachen bis zum Zeitpunkt der

              Lieferung am vereinbarten Lieferort für seine Gefahr. Käufer ist, sobald das Transportmittel

              bei ihm eingetroffen ist, zur umgehenden Entladung verpflichtet. Genügt Käufer dieser Pflicht

              nicht, so haftet er für den dadurch entstanden Schaden, beispielsweise aufgrund

              Verzögerung, Lagerung an einem anderen Ort usw.

6.4         Von Verkäufer zu liefernde Sachen werden bei Lieferung ab Lager ab dem Zeitpunkt, da sie

              auf das Transportmittel geladen worden sind, auf Rechnung und Gefahr von Käufer

              transportiert.

Artikel 7: Bezahlung:

7.1         Bezahlungen haben binnen dreißig Tagen nach Lieferung netto in bar und ohne das Recht

              von Käufer auf nicht ausdrücklich vereinbarte Ermäßigungen oder Verrechnungen zu erfolgen.

              Abweichende Bezahlungsregelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

 

7.2         Käufer gilt, ohne dass dazu eine Mahnung oder Inverzugsetzung vonnöten ist, nach dem

              Ablauf der unter 1 genannten Frist, wenn innerhalb dieser Frist keine vollständige Bezahlung

              erfolgte oder Käufer nach Ablauf dieser Frist (außer-)gerichtlichen Zahlungsaufschub

              beantragt hat oder sein Konkurs eröffnet wurde, als mit der Bezahlung in Verzug.

 

7.3        In einem Fall im Sinne des vorigen Absatzes schuldet Käufer dem Verkäufer bis zum Tag der

             Begleichung Zinsen über den unbezahlt gebliebenen Betrag mit einem Zinssatz von 2 % über

             dem Wechseldiskont der Nederlandsche Bank, zuzüglich des bei den Banken geltenden

              Aufschlags auf die Sollzinsen. Muss Verkäufer im Zusammenhang mit einer nicht-fristgemäßen

              Bezahlung (außer)gerichtliche Maßnahmen ergreifen, so gehen alle sich daraus

              ergebenden Kosten auf Rechnung von Käufer, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.

 

7.4        Verkäufer ist - ungeachtet abweichender Vorschriften oder Bezahlungen - berechtigt, alle

             Bezahlungen in einer von Verkäufer zu bestimmenden Reihenfolge dafür zu verwenden, was

             Käufer kraft Lieferungen, Zinsen und/oder Kosten Verkäufer schuldet.

 

Artikel 8: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht:

8.1       Verkäufer behält sich das Eigentum an allen durch ihn an Käufer gelieferten Sachen vor, bis der

            Kaufpreis für all diese Sachen beglichen ist (und für den Fall, dass auf laufende Rechnung

            geliefert wird, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des eventuell zu Lasten von Käufer

            kommenden Saldos). Führt Verkäufer im Rahmen dieser Kaufverträge für Käufer durch Käufer

            zu vergütende Arbeiten aus, so gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt bis zu dem

            Zeitpunkt, da Käufer auch diese Forderungen von Verkäufer vollständig beglichen hat. Zudem

            ilt der Eigentumsvorbehalt für jene Forderungen, die Verkäufer gegenüber Käufer aufgrund der

            Verletzung von Käufer von einer oder mehreren seiner Pflichten gegenüber Verkäufer erwirbt.

 

8.2      Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf Käufer übergegangen ist, darf

           dieser die Sachen weder Dritten verpfänden noch ein anderes Recht daran gewähren,

            vorbehaltlich des in Abs. 6 dieses Artikels Bestimmten.

8.3      Auf gelieferte Sachen, die durch Bezahlung in das Eigentum von Käufer übergegangen sind und

           sich noch unter Käufer befinden, behält Verkäufer sich bereits jetzt für später die Pfandrechte

           im Sinne von Artikel 3:237 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (BW) zur größeren

           Sicherheit von anderen als den in Artikel 3:92 Abs. 2 BW genannten Forderungen vor, die

           Verkäufer noch gegenüber Käufer haben mag. Vertragspartner ist verpflichtet, an der formalen

           Bestätigung davon spätestens binnen sechs Stunden nach einem diesbezüglichen Ersuchen

           von Verkäufer mitzuwirken.

8.4      Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen

           Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Verkäufer zu bewahren. Käufer ist verpflichtet, die

           Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschaden

           sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen Verkäufer auf

           dessen erstes Ersuchen hin zur Einsicht zu verschaffen. Alle Ansprüche von Käufer gegenüber

           den Versicherern der Sachen kraft genannter Versicherungen werden, sobald Verkäufer seinen

           diesbezüglichen Wunsch äußert, von Käufer an Verkäufer auf eine in Artikel 3:239 BW genannte

           Weise zur größeren Sicherheit der Forderungen von Verkäufer gegenüber Käufer verpfändet.

 

8.5      Erfüllt Käufer seine Zahlungspflichten gegenüber Verkäufer nicht oder besteht ein begründeter

           Anlass zu der Befürchtung, dass er seinen Pflichten nicht genügen wird, so ist Verkäufer

           berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzunehmen. Nach

           Rücknahme wird Käufer der Marktwert, welcher den ursprünglichen Kaufpreis nicht

           überschreiten kann, gutgeschrieben, abzüglich der durch die Rücknahme angefallenen Kosten.

 

8.6      Es ist Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der

           normalen Ausübung seiner Firma an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen. Bei Verkauf auf

           Kredit ist Käufer verpflichtet, von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt auf der

           Grundlage der Bestimmungen in diesem Artikel zu bedingen.

 

8.7      Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die er gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, ohne

           vorherige  schriftliche Einwilligung von Verkäufer nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

           Käufer verpflichtet sich ferner, solche Forderungen, sobald Verkäufer den diesbezüglichen

           Wunsch äußert, dem Verkäufer auf eine in Artikel 3:239 BW genannte Weise zur größeren

           Sicherheit der Forderungen von Verkäufer gegenüber Käufer zu verpfänden.

 

Artikel 9: Streitigkeiten:

9.1     Auf alle Verträge von Verkäufer findet das Recht der Niederlande Anwendung. Wurden diese

          Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der

          niederländischen erstellt, so ist bei Konflikten der niederländische Wortlaut entscheidend.

 

9.2      Alle Streitigkeiten, auch solche, die lediglich von einer Partei als solche betrachtet werden,

           welche sich aus dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder aus diesen

           Bedingungen selbst oder aus ihrer Auslegung oder Ausführung, sowohl faktischer als auch

           juristischer Art, ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, werden vom zuständigen

           Gericht im Arrondissement des Hauptsitzes  von Verkäufer beigelegt.

 

9.3     Ist kraft Gesetzes ein anderes als das in Abs. 1 dieses Artikels angewiesene Gericht zuständig, 

          so hat Käufer das Recht, binnen einer Woche, nachdem er von oder im Namen von Verkäufer

          über die Tatsache unterrichtet wurde, dass die Streitigkeit dem zuständigen Gericht im

          Arrondissement des Hauptsitzes von Verkäufer vorgelegt wird, zu erklären, dass er in die

          Berufung auf Abs. 1 dieses Artikels nicht einwilligt.

 

9.4    Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ist Verkäufer

         berechtigt, die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten dem nach normalen

         Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen.

 

Artikel 10: Gesonderte Bedingungen für Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland:

10.1  Das in Art. 8 Bestimmte findet keine Anwendung, wenn Käufer seinen Hauptaufenthaltsort oder

         Hauptsitz in der BRD hat. Für diese Käufer gilt bezüglich des Eigentumsübergangs deutsches

         Recht  sowie die folgende Regelung: Die gelieferten Sachen bleiben in unserem Eigentum, bis

         alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen - einschließlich einer eventuellen laufenden

         Rechnung -beglichen sind. (Verpfändung oder Eigentumsübertragung als Sicherheit, bevor das

         Eigentum übergegangen ist, ist unzulässig. Eventuelle Verpfändungen sind uns unverzüglich

         mitzuteilen.)

         Unser Eigentumsvorbehalt geht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der

         gelieferten Sachen nicht unter. Die durch Umformung neu hergestellten Sachen kommen im

         Verhältnis des Wertes des von uns Gelieferten zum Wert der neuen Sache uns als

         Miteigentümern zu. Die aus Verkauf oder anderen Verpflichtungen in Bezug auf die Sachen, für

         die wir den vorgenannten Eigentumsvorbehalt gemacht haben, dem Käufer zukommenden

         Forderungen werden uns von Käufer als Sicherheit übertragen bis zur vollständigen Begleichung

         aller unserer Ansprüche bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer in den weiterverkauften

         Sachen enthaltenen Sachen. Wollen wir Sachen aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zu uns

         nehmen, so sind diese frachtfrei zurückzuliefern. Käufer haftet  für Minderwert und

         Gewinnausfall.

 

Diese allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen haben wir bei der Handelskammer in Utrecht deponiert unter nr. 23029432 am 4. Februar 1999.

 

 

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