Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Combulex BV - Vianen
Artikel 1: Allgemeines:
1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge, die Combulex B.V. mit Sitz in
Vianen (Niederlande), im folgenden „Verkäufer" genannt, mit einem Vertragspartner, im
folgenden „Käufer" genannt, der in der Ausübung eines Berufs oder einer
Firma handelt, abgeschlossen werden.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind in gemeinsamer Absprache möglich und
bedürfen der Schriftform.
1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge von Verkäufer, wobei Verkäufer sich
verpflichtet, Sachen und/oder Dienste zu liefern.
1.3 Eventuelle Einkaufs- oder andere Bedingungen, deren sich Käufer bedient, verpflichten
Verkäufer nicht, es sei denn, Verkäufer hat diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
1.4 Kaufmännische Fachausdrücke, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen und anderweitig
verwendet werden, sind gemäß den von der Internationalen Handelskammer ausgestellten
Internationalen Regeln für die Auslegung von kaufmännischen Fachausdrücken (ICC
Incoterms), wie diese zum Zeitpunkt des Vertragssschlusses gelten, auszulegen, sofern
sie mit diesen Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht im Konflikt stehen.
Artikel 2:Vertrag:
2.1 Angebote, Preislisten und übrige Mitteilungen von Verkäufer binden diesen nicht.
Verträge mit Käufer kommen erst nach deren schriftlicher Bestätigung durch Verkäufer
zustande.
2.2 Bei einer Differenz zwischen der Bestellung von Käufer und der schriftlichen Bestätigung
von Verkäufer ist ausschließlich die Bestätigung von Verkäufer bindend.
2.3 Wurde mündlich (u. a. telefonisch) bei einem der Mitarbeiter von Verkäufer bestellt, so gilt
die Bestellung erst dann von Verkäufer akzeptiert und der Vertrag als zustande gekommen,
wenn Verkäufer dem Käufer nicht binnen einer hierunter genannten Frist wissen ließ, die
Bestellung nicht oder nicht in der erfolgten Weise zu akzeptieren:
a. bei Lieferung aus Vorrat: binnen zehn Werktagen nach der Bestellung;
b. bei einer nicht unter a. fallenden Lieferung binnen vier Wochen nach der
Bestellung.
2.4 Verkäufer ist, wenn nach seinem vernünftigen Urteil die finanzielle Lage von Käufer einen
Anlass dazu gibt, berechtigt, von Käufer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen und in Erwartung dieser die gesamte oder partielle Ausführung des Vertrages
auszusetzen. Bleibt diese Vorauszahlung aus oder wird diese Sicherheit nicht dem
vernünftigen Verlangen von Verkäufer gemäß verschafft, so ist Verkäufer berechtigt, den
Vertrag außergerichtlich mittels einfacher schriftlicher Erklärung aufzulösen,
unbeschadet des Rechts von Verkäufer auf Schadenersatz, wenn dafür Bedingungen
vorliegen, und ohne dass Käufer Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann.
2.5 Alle Ergänzungen, Änderungen und genaueren Vereinbarungen des Vertrages bedürfen für
ihre Gültigkeit der Schriftform.
2.6 Die Sachen werden unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen für Maße, Mengen und
Gewichte verkauft und geliefert, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes
vereinbart.
2.7 Für Fehler in Abbildungen, Maßen, Gewichten und Qualitäten und/oder Preisen/Preislisten
ist Verkäufer nicht haftbar.
Artikel 3: Höhere Gewalt:
3.1 Erweist sich nach dem Zustandekommen eines Vertrages, dass die Ausführung infolge
höherer Gewalt für Verkäufer beschwerlich oder unmöglich wird, so ist er berechtigt, die
Aufträge, sofern diese noch der Ausführung harren, nach seiner Wahl entweder aufzulösen
oder deren Ausführung auszusetzen, wobei
Vertragspartner unter Berücksichtigung der Umstände des Falls so schnell wie möglich
darüber unterrichtet wird.
3.2 Unter höherer Gewalt wird verstanden: eine Leistungsstörung auf Seiten von
Verkäufer, die ihm nicht angelastet werden kann. Von einer solchen Leistungsstörung ist
die Rede, wenn sie ihm nicht zuzuschreiben ist und auch kraft Gesetzes, Rechtshandlungen
oder im Geschäftsverkehr geltender Auffassungen nicht auf seine Rechnung kommt.
3.3 Unter höherer Gewalt gelten auf jeden Fall die folgenden Umstände, wobei die Aufzählung
nicht limitativ ist:
- Naturkatastrophen und Krankheiten epidemischen Charakters;
- Kriege, internationale oder nationale bewaffnete Konflikte und Vorbereitungen dazu;
- Maßnahmen inländischer, ausländischer oder supranationaler Behörden, wozu unter
anderem Beschlüsse zur Einfuhrkontingentierung gehören
- Einstellung der Zulieferung notwendiger Teile, Materialien, Rohstoffe und/oder
Halberzeugnisse;
- Blockade oder Behinderung von Transportstrecken, wozu auch Staus gehören;
- Streiks oder Unruhen und Ausfall der Versorgung durch Versorgungsunternehmen.
3.4 Mit höherer Gewalt gleichgestellt werden unvorhergesehene Umstände in Bezug auf
Personen und/oder Materialien, deren Verkäufer sich bei der Ausführung des Vertrags
bedient, wodurch die Ausführung unmöglich oder derart beschwerlich und/oder
unverhältnismäßig teuer wird, dass die pünktliche
Einhaltung des Vertrags angemessenerweise nicht von Verkäufer gefordert werden kann.
3.5 Ist Verkäufer beim Eintritt einer Situation höherer Gewalt seinen Pflichten bereits teilweise
nachgekommen, so ist er berechtigt, das bereits Gelieferte gesondert in Rechnung zu stellen,
und ist Käufer verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als betreffe es eine gesonderte
Transaktion.
Artikel 4: Lieferfrist:
4.1 Die vereinbarten Lieferfristen gelten als ungefähr.
4.2 Unbeschadet des in Art. 3 Bestimmten und auch außerhalb eines Falls von höherer Gewalt
gibt eine Überschreitung der ungefähren Lieferfrist Käufer kein Recht auf Auflösung des
Vertrags oder auf Schadenersatz, es sei denn, Käufer weist Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit auf Seiten von Verkäufer nach.
Artikel 5: Qualität und Garantie:
5.1 Verkäufer handelt ausschließlich mit Materialien, die aus diversen Gründen ausgemustert
sind und daher den normalerweise zu stellenden Qualitätsnormen nicht genügen. Verkäufer
akzeptiert daher keinerlei Garantiepflicht hinsichtlich der Qualität der verkauften und
gelieferten Sachen.
Wie bei Verträgen über solche sogenannte Sachen zweiter Wahl üblich, gilt, dass die Güter
beim Verlassen des Lagerortes unwiderruflich abgenommen und in dem Zustand, in dem sie
sich zu diesem Zeitpunkt befinden, akzeptiert sind, unbeschadet des hierunter in Art. 5.2
Bestimmten.
5.2 Käufer hat das Gelieferte unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen von
dem Vereinbarten zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen sind binnen zehn Werktagen
nach dem Datum der Lieferung schriftlich bei Verkäufer einzureichen. Nach Ablauf der
obengenanten Frist gilt das Gelieferte als von Käufer unwiderruflich und bedingungslos
angenommen.
5.3 Ist die Reklamation von Käufer unter Berücksichtigung des hierüber Bestimmten begründet,
so hat Käufer die Wahl aus einer erneuten Lieferung oder, im Falle einer zurechenbaren
Leistungsstörung auf Seiten von Verkäufer trotz ordentlicher schriftlicher Inverzugsetzung
durch Käufer, der vollständigen oder partiellen Lösung des Vertrags. Käufer hat mangelhafte
Sachen zur Verfügung von Verkäufer zu halten.
5.4 Verkäufer garantiert nicht und gilt auch nicht als garantiert zu haben oder dafür einzustehen,
dass das Gekaufte für den Zweck, für den Käufer es zu bearbeiten, verarbeiten, nutzen oder
nutzen zu lassen wünscht, geeignet ist. Dies gilt unter Berücksichtigung des unter 5.1
Bestimmten. Muster werden nur als Andeutung verschafft.
5.5 Weder Verkäufer noch dessen Mitarbeiter oder von Verkäufer eingeschaltete Dritte haften
für von Käufer oder Dritten in Bezug auf eine Lieferpflicht, die Ablieferung von Sachen, die
gelieferten Sachen selbst, deren Nutzung oder irgendwelche eventuellen Arbeiten oder
Empfehlungen erlittene Schäden.
Artikel 6: Abnahme, Transport, Entladung:
6.1 Verkaufte Sachen werden ab Lager geliefert, es sei denn, Parteien haben ausdrücklich ein
anderes vereinbart.
6.2 Stehen die Sachen zur Abnahme durch Käufer bereits, so ist Käufer zur unverzüglichen
Abnahme verpflichtet, ungeachtet der vereinbarten Art von Transport und Lieferung. Eine
Nichteinhaltung dieser Pflicht gibt Verkäufer das Recht, die Sachen auf Rechnung und Gefahr
von Käufer einzulagern bzw. im Lager zu halten und Käufer in Rechnung zu stellen, ohne
dass danach eine Bezahlung wegen noch nicht erfolgter Abnahme verweigert werden kann.
6.3 Erfolgt der Transport im Auftrag von Verkäufer, so sind die Sachen bis zum Zeitpunkt der
Lieferung am vereinbarten Lieferort für seine Gefahr. Käufer ist, sobald das Transportmittel
bei ihm eingetroffen ist, zur umgehenden Entladung verpflichtet. Genügt Käufer dieser Pflicht
nicht, so haftet er für den dadurch entstanden Schaden, beispielsweise aufgrund
Verzögerung, Lagerung an einem anderen Ort usw.
6.4 Von Verkäufer zu liefernde Sachen werden bei Lieferung ab Lager ab dem Zeitpunkt, da sie
auf das Transportmittel geladen worden sind, auf Rechnung und Gefahr von Käufer
transportiert.
Artikel 7: Bezahlung:
7.1 Bezahlungen haben binnen dreißig Tagen nach Lieferung netto in bar und ohne das Recht
von Käufer auf nicht ausdrücklich vereinbarte Ermäßigungen oder Verrechnungen zu erfolgen.
Abweichende Bezahlungsregelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
7.2 Käufer gilt, ohne dass dazu eine Mahnung oder Inverzugsetzung vonnöten ist, nach dem
Ablauf der unter 1 genannten Frist, wenn innerhalb dieser Frist keine vollständige Bezahlung
erfolgte oder Käufer nach Ablauf dieser Frist (außer-)gerichtlichen Zahlungsaufschub
beantragt hat oder sein Konkurs eröffnet wurde, als mit der Bezahlung in Verzug.
7.3 In einem Fall im Sinne des vorigen Absatzes schuldet Käufer dem Verkäufer bis zum Tag der
Begleichung Zinsen über den unbezahlt gebliebenen Betrag mit einem Zinssatz von 2 % über
dem Wechseldiskont der Nederlandsche Bank, zuzüglich des bei den Banken geltenden
Aufschlags auf die Sollzinsen. Muss Verkäufer im Zusammenhang mit einer nicht-fristgemäßen
Bezahlung (außer)gerichtliche Maßnahmen ergreifen, so gehen alle sich daraus
ergebenden Kosten auf Rechnung von Käufer, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.
7.4 Verkäufer ist - ungeachtet abweichender Vorschriften oder Bezahlungen - berechtigt, alle
Bezahlungen in einer von Verkäufer zu bestimmenden Reihenfolge dafür zu verwenden, was
Käufer kraft Lieferungen, Zinsen und/oder Kosten Verkäufer schuldet.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht:
8.1 Verkäufer behält sich das Eigentum an allen durch ihn an Käufer gelieferten Sachen vor, bis der
Kaufpreis für all diese Sachen beglichen ist (und für den Fall, dass auf laufende Rechnung
geliefert wird, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des eventuell zu Lasten von Käufer
kommenden Saldos). Führt Verkäufer im Rahmen dieser Kaufverträge für Käufer durch Käufer
zu vergütende Arbeiten aus, so gilt der vorgenannte Eigentumsvorbehalt bis zu dem
Zeitpunkt, da Käufer auch diese Forderungen von Verkäufer vollständig beglichen hat. Zudem
ilt der Eigentumsvorbehalt für jene Forderungen, die Verkäufer gegenüber Käufer aufgrund der
Verletzung von Käufer von einer oder mehreren seiner Pflichten gegenüber Verkäufer erwirbt.
8.2 Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nicht auf Käufer übergegangen ist, darf
dieser die Sachen weder Dritten verpfänden noch ein anderes Recht daran gewähren,
vorbehaltlich des in Abs. 6 dieses Artikels Bestimmten.
8.3 Auf gelieferte Sachen, die durch Bezahlung in das Eigentum von Käufer übergegangen sind und
sich noch unter Käufer befinden, behält Verkäufer sich bereits jetzt für später die Pfandrechte
im Sinne von Artikel 3:237 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande (BW) zur größeren
Sicherheit von anderen als den in Artikel 3:92 Abs. 2 BW genannten Forderungen vor, die
Verkäufer noch gegenüber Käufer haben mag. Vertragspartner ist verpflichtet, an der formalen
Bestätigung davon spätestens binnen sechs Stunden nach einem diesbezüglichen Ersuchen
von Verkäufer mitzuwirken.
8.4 Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen
Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Verkäufer zu bewahren. Käufer ist verpflichtet, die
Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschaden
sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen Verkäufer auf
dessen erstes Ersuchen hin zur Einsicht zu verschaffen. Alle Ansprüche von Käufer gegenüber
den Versicherern der Sachen kraft genannter Versicherungen werden, sobald Verkäufer seinen
diesbezüglichen Wunsch äußert, von Käufer an Verkäufer auf eine in Artikel 3:239 BW genannte
Weise zur größeren Sicherheit der Forderungen von Verkäufer gegenüber Käufer verpfändet.
8.5 Erfüllt Käufer seine Zahlungspflichten gegenüber Verkäufer nicht oder besteht ein begründeter
Anlass zu der Befürchtung, dass er seinen Pflichten nicht genügen wird, so ist Verkäufer
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzunehmen. Nach
Rücknahme wird Käufer der Marktwert, welcher den ursprünglichen Kaufpreis nicht
überschreiten kann, gutgeschrieben, abzüglich der durch die Rücknahme angefallenen Kosten.
8.6 Es ist Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im Rahmen der
normalen Ausübung seiner Firma an Dritte zu verkaufen oder zu übertragen. Bei Verkauf auf
Kredit ist Käufer verpflichtet, von seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt auf der
Grundlage der Bestimmungen in diesem Artikel zu bedingen.
8.7 Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die er gegenüber seinen Abnehmern erwirbt, ohne
vorherige schriftliche Einwilligung von Verkäufer nicht an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
Käufer verpflichtet sich ferner, solche Forderungen, sobald Verkäufer den diesbezüglichen
Wunsch äußert, dem Verkäufer auf eine in Artikel 3:239 BW genannte Weise zur größeren
Sicherheit der Forderungen von Verkäufer gegenüber Käufer zu verpfänden.
Artikel 9: Streitigkeiten:
9.1 Auf alle Verträge von Verkäufer findet das Recht der Niederlande Anwendung. Wurden diese
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der
niederländischen erstellt, so ist bei Konflikten der niederländische Wortlaut entscheidend.
9.2 Alle Streitigkeiten, auch solche, die lediglich von einer Partei als solche betrachtet werden,
welche sich aus dem Vertrag, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, oder aus diesen
Bedingungen selbst oder aus ihrer Auslegung oder Ausführung, sowohl faktischer als auch
juristischer Art, ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, werden vom zuständigen
Gericht im Arrondissement des Hauptsitzes von Verkäufer beigelegt.
9.3 Ist kraft Gesetzes ein anderes als das in Abs. 1 dieses Artikels angewiesene Gericht zuständig,
so hat Käufer das Recht, binnen einer Woche, nachdem er von oder im Namen von Verkäufer
über die Tatsache unterrichtet wurde, dass die Streitigkeit dem zuständigen Gericht im
Arrondissement des Hauptsitzes von Verkäufer vorgelegt wird, zu erklären, dass er in die
Berufung auf Abs. 1 dieses Artikels nicht einwilligt.
9.4 Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ist Verkäufer
berechtigt, die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Streitigkeiten dem nach normalen
Zuständigkeitsregeln zuständigen Gericht vorzulegen.
Artikel 10: Gesonderte Bedingungen für Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland:
10.1 Das in Art. 8 Bestimmte findet keine Anwendung, wenn Käufer seinen Hauptaufenthaltsort oder
Hauptsitz in der BRD hat. Für diese Käufer gilt bezüglich des Eigentumsübergangs deutsches
Recht sowie die folgende Regelung: Die gelieferten Sachen bleiben in unserem Eigentum, bis
alle Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen - einschließlich einer eventuellen laufenden
Rechnung -beglichen sind. (Verpfändung oder Eigentumsübertragung als Sicherheit, bevor das
Eigentum übergegangen ist, ist unzulässig. Eventuelle Verpfändungen sind uns unverzüglich
mitzuteilen.)
Unser Eigentumsvorbehalt geht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
gelieferten Sachen nicht unter. Die durch Umformung neu hergestellten Sachen kommen im
Verhältnis des Wertes des von uns Gelieferten zum Wert der neuen Sache uns als
Miteigentümern zu. Die aus Verkauf oder anderen Verpflichtungen in Bezug auf die Sachen, für
die wir den vorgenannten Eigentumsvorbehalt gemacht haben, dem Käufer zukommenden
Forderungen werden uns von Käufer als Sicherheit übertragen bis zur vollständigen Begleichung
aller unserer Ansprüche bis zur Höhe des Rechnungswertes unserer in den weiterverkauften
Sachen enthaltenen Sachen. Wollen wir Sachen aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zu uns
nehmen, so sind diese frachtfrei zurückzuliefern. Käufer haftet für Minderwert und
Gewinnausfall.
Diese allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen haben wir bei der Handelskammer in Utrecht deponiert unter nr. 23029432 am 4. Februar 1999.




